Vereinssatzung
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Feuerwehr Bad Zwesten e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Bad Zwesten“ im folgenden Verein genannt.

2. Der Sitz des Vereines ist Bad Zwesten.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fritzlar einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung „e. V.“ im Namen

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Der Verein hat den Zweck,
a) das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Bad Zwesten, beziehungsweise dem Ortsteil Bad Zwesten, nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern;
b) die Interessen der einzelnen Abteilungen (Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr, Ehren- und Altersabteilung sowie Kinderfeuerwehr) zu koordinieren.

2. Aufgaben des Vereines sind es insbesondere,
a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
c) sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;
d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
e) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
f) die Bildung einer Jugendfeuerwehr anzustreben und die Jugendarbeit zu unterstützen;
g) mit den, am Brandschutz interessierten-, und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.

Dem Verein gehören an,
a) die Mitglieder der Einsatzabteilung
b) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr
c) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung
d) die Mitglieder der Kinderfeuerwehr
e) die Ehrenmitglieder
f) die fördernden Mitglieder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.
Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

2. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

3. In die Ehren- und Altersabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung übernommen werden, die aus Altersgründen oder anderen Gründen aus dieser ausscheiden.

4. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 7 Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist;
b) durch freiwillige Zuwendungen;
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind,
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vereinsvorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich in der ortsüblichen Weise über das Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Zwesten einzuberufen.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
a) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
b) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von 5 Jahren;
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
d) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters;
e) die Wahl der zweier Kassenprüfer, wobei die Wiederwahl auf einen Kassenprüfer beschränkt ist;
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

3. Der Vorsitzende (Wehrführer), stellvertretende Vorsitzende (stellv. Wehrführer), Jugendfeuerwehrwart, Kassenverwalter, stellv. Kassenverwalter, Schriftführer, Gerätewart und die Beisitzer (Einsatzabteilung, Ehren- und Altersabteilung, Kinderfeuerwehr) können offen gewählt werden, sofern aus der Versammlung kein Einspruch erfolgt. Sind mehrere Vorschläge eingebracht, ist geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr üben ihr Stimm- und Wahlrecht nach der Jugendordnung gemäß § 15 dieser Satzung aus und sind deshalb in der Mitgliederversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt.

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

5. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

§ 12 Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand besteht aus,
a) dem Vorsitzenden, zugleich Wehrführer
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;, zugleich stellvertretenden Wehrführer
c) dem Kassenverwalter;
d) dem stellvertretenden Kassenverwalter
d) dem Schriftführer;
e) dem Jugendfeuerwehrwart, der nach der Jugendordnung gemäß § 15 zu wählen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist;
f) dem Gerätewart;
g) dem Gruppenführer der Einsatzabteilung;
h) dem Beisitzer der Ehren- und Altersabteilung;
i) dem Beisitzer der Kinderfeuerwehr.
j) einem Beisitzer

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen bzw. kann der Vorstand einem geeigneten Vereinsmitglied die Tätigkeit für diese Zeit kommissarisch übertragen.

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Kassenwesen

1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Zahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem Haushaltsvoranschlag Mittel für diese Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung wertungsfrei Bericht.

§ 15 Jugendfeuerwehr

Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit nach der Jugendordnung der „Freiwilligen Feuerwehr Bad Zwesten”.

§ 16 Kinderfeuerwehr

1. Im Rahmen der Brandschutzerziehung und der Nachwuchsförderung unterhält die „Freiwillige Feuerwehr Bad Zwesten“ eine Kinderfeuerwehr, genannt „Minifeuerwehr“.
2. In die „Minifeuerwehr“ können Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren aufgenommen werden.
3. In die „Minifeuerwehr“ können Kinder aus allen Bad Zwestener Ortsteilen aufgenommen werden.
4. Nach Erreichen der Altersgrenze ist anzustreben, dass diese Kinder in die Jugendfeuerwehren des entsprechenden Ortsteils der Gemeinde Bad Zwesten übernommen werden.

§ 17 Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bad Zwesten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.

§ 18 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.
Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.
Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versiche-rung dahingehend abzugeben, daß die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.
Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.

§ 19 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.03.2013 in Bad Zwesten beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.

__________________________________ ________________________________________
Marc Bachmann
1. Vorsitzender und Versammlungsleiter

Horst Schäfer
1.Schrift- und Protokollführer